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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
(1) Diese Bedingungen liegen allen entsprechenden Vertragsverhältnissen mit der digiparden GmbH — künftig der Auftragnehmer genannt — zugrunde. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, insbesondere für Leistungserweiterungen im Rahmen bereits bestehender Verträge, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Von den AGB ausdrücklich abweichende Einzelvereinbarungen gehen diesen Bestimmungen vor. Vom Auftraggeber vorgelegte abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer im Einzelfall nicht widerspricht.
2. Leistungsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen dieses Vertrages zur Erbringung von Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung. Die Leistungen können von Analyse, Erstellung eines Pflichtenheftes bis zur vollständigen Programmentwicklung reichen, können Beratung, Installation, Schulung und Support umfassen. Der konkrete Leistungsumfang ist in der Leistungsbeschreibung festgelegt. Generell ist einem Auftrag folgende Phasengliederung zugrunde gelegt:
- Projektvorbereitung
- Analyse
- Design
- Implementierung
- Funktionstest
- Abnahmetest
- Installation und Inbetriebnahme
- Projektabschluss
- Phasenübergreifende Tätigkeiten: Projektmanagement, Qualitätssicherung
(2) Die konkrete im Projekt anzuwendende Phasengliederung sowie die Endprodukte jeder Phase sind zu vereinbaren. Nicht eingeschlossen sind Anforderungen, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
3. Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Bei jedem Projekt ist die aktive Mitwirkung des Auftraggebers notwendig.
(2) Der Auftraggeber hat für die Durchführung des Projektes eine Kontaktperson (Projektleiter) zu nominieren, die auch die notwendigen Kompetenzen zur Koordination des Projektes beim Auftraggeber und zum Treffen der notwendigen Entscheidungen hat und als einziger Fehlermeldungen abgibt. Ist der Projektleiter nicht zugleich der fachliche Ansprechpartner, so ist auch dieser zu benennen.
(3) Bei den Projekten ist:
a) vom Auftraggeber für die Arbeitsgruppen zur Durchführung der fachlichen Analyse die notwendige (qualitative und quantitative) Personalkapazität bereitzustellen.
b) die Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festzulegen, insbesondere die Verantwortungsbereiche der Vertragspartner, die Vorgangsweise bei Änderungen im Projekt etc.
c) Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Umfang, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt.
(4) Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, so liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten ausschließlich beim Auftraggeber.
(5) Verzug des Auftraggebers bei der Mitarbeit an der Programmerstellung, sei es bei Bereitstellung von Unterlagen, bei Bereitstellung von Testmöglichkeiten, bei Prüfung und Abgabe von Grob und Detailkonzepten etc. entbinden den Auftragnehmer von der Verantwortung für daraus resultierende Terminverzögerungen. Dies gilt auch für nachträglich geänderte Angaben, Anforderungen oder Unterlagen.
(6) Mehraufwand, die dem Auftragnehmer aufgrund solcher Umstände entstehen, wird dem Auftraggeber zum jeweils gültigen Stundensatz berechnet.
4. Abnahme von Werken
(1) Jedes (Phasen)Endprodukt bedarf der schriftlichen Abnahme innerhalb der vereinbarten Zeit, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe. Im Falle des Verzuges des Auftraggebers bei der Abnahme tritt der vereinbarte Terminplan außer Kraft und muss neu vereinbart werden.
(2) Individuell erstellte Werke bedürfen jeweils einer Abnahme durch den Auftraggeber spätestens 4 Wochen ab Lieferung. Die Abnahme wird in einem Protokoll durch den Auftraggeber bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von 4 Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die Lösung als abgenommen.
(3) Werden im Zuge der Abnahme vom Auftraggeber unberechtigterweise Fehler oder Mängel behauptet, so können daraus entstehende Aufwände des Auftragnehmers dem Auftraggeber zusätzlich zum vereinbarten Entgelt in Rechnung gestellt werden.
5. Verrechnung
(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die kleinste verrechnete Einheit sind 15 Minuten.
(3) Wegzeiten werden im Umkreis von 25 km pauschal mit einer Stunde verrechnet. Sonst kommen die tatsächlich aufgebrauchten Zeiten je angefangener halber Stunde zur Verrechnung.
6. Zahlungsbedingungen
(1) Monatliche Entgelte sind, beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte zum ersten des jeweiligen Kalendermonats zu zahlen. Ist das Entgelt für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieses für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Entgeltes berechnet.
(2) Nutzungsabhängige Entgelte (Verkehrsgebühren), sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig. Sofern der Auftraggeber nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, muss der Rechnungsbetrag spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum des Lieferanten, die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Für die Weiterveräußerung wird dem Abnehmer widerrufliche Ermächtigung erteilt. Aufgrund Weiterveräußerung entstehende Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises werden hiermit an den Lieferanten abgetreten. Eine Verarbeitung oder Umbildung des Kaufgegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir Miteigentumsanteile an dem neuen Gegenstand wertmäßig im Verhältnis zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Entsprechendes gilt im Falle der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum übertragen.
(4) Kommt bei monatlich zahlbaren Verträgen der Auftraggeber für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Entgelte oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Entgelte in Höhe eines Betrages, der das monatliche Grundentgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug, und hat der Auftragnehmer gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen, so kann der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
(5) Entgelte für Supportleistungen werden entsprechend gesonderter SLA Vereinbarung berechnet, Einzelleistungen außerhalb von SLA Vereinbarungen werden sofort fällig.
(6) Schulungsleistungen sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, bis 3 Werktage vor dem vereinbarten Schulungstermin vollständig zu bezahlen.
(7) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
(8) Sofern eine Rechnung einen Abtretungsvermerk trägt können Zahlungen mit befreiender Wirkung nur an den darin benannten Factor geleistet werden, an den wir unsere Ansprüche aufgrund eines Factoring Vertrages übertragen und verkauft haben.
7. Betriebszeiten
(1) Pauschalen beziehen sich auf Dienstleistungen, die innerhalb der Normalarbeitszeit durchgeführt werden (wochentags von 8.00 bis 18.00 Uhr).
(2) Alle Dienstleistungen außerhalb der normalen Arbeitszeit werden mit 50 % (wochentags von 6.00 bis 8.00 Uhr bzw. von 18.00 bis 20.00 Uhr und samstags) bzw. mit 100 % (wochentags von 20.00 bis 6.00 Uhr, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen) pro Stunde beaufschlagt und extra verrechnet.
(3) Es steht dem Auftragnehmer frei, im Einklang mit den gesetzlichen, und sonstigen betriebsinternen Bestimmungen die Bürozeiten abzuändern.
8. Terminplan und Verzug
(1) Bei Projektbeginn wird in Absprache beider Parteien ein Terminplan abgestimmt, der auch die Aufgaben des Auftraggebers mit berücksichtigt. Dieser Terminplan hat für die Phase, in der er erstellt wird, verbindlichen Charakter, nicht jedoch für die folgenden Phasen.
(2) Hat der Auftragnehmer Lieferverzug zu vertreten, kann der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und anhaltendem Verzug Schadensersatz gemäß Punkt 12 verlangen.
9. Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer übernimmt für die Voranalyse die Gewähr, dass sie nach dem heutigen Wissensstand in der Softwareentwicklung entsprechend erstellt wurde.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand bei Lieferung nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach den Rahmenbedingungen vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich für die Dauer von 6 Monaten ab Lieferung des Vertragsgegenstandes bei auftretenden Fehlern, sofern sie reproduzierbar sind, vom Auftragnehmer zu vertreten sind und vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden, nach seiner Wahl die Fehlerbehebung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes durchzuführen oder eine entsprechende Preisminderung einzuräumen.
(4) Die an den Auftraggeber ausgelieferten Programme werden sorgfältig getestet und für die Nutzung dokumentiert. Die Programme können jedoch nicht für jede Anwendung oder Kombination getestet werden. Der Auftragnehmer übernimmt deshalb keine Gewähr, dass die Programmfunktionen allen Anforderungen des Benutzers genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Ebenso kann keine Gewähr übernommen werden, dass die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen. Der Auftraggeber anerkennt, dass die Software von jener Komplexität ist, dass in ihr Fehler enthalten sein können. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jedoch kurzfristig Korrekturen für aufgetretene Fehler verfügbar machen.
(5) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr:
a) wenn aufgrund unvollständiger, fehlerhafter oder nicht rechtzeitig gelieferter Informationen durch den Auftraggeber das fertige System (bzw. ein Zwischenprodukt) nicht den tatsächlichen Anforderungen des Auftraggebers entspricht.
b) für Änderungen der erforderlichen Hard und Softwarekonfiguration nach Feststellung der Ordnungsmäßigkeit des Ablaufes gemäß Angebot (Funktionstest). Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, Dokumentation oder Hilfe bereitzustellen, die den Betrieb der Software in einer vom Auftraggeber geänderten Systemumgebung sicherstellen.
c) für Auswirkungen von Software Releasewechsel oder neuer Hardware Einrichtungen auf die Lauffähigkeit der Programme.
d) für Schäden, Fehler oder Störungen, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichung von Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind, sofern dies nicht vom Auftragnehmer selbst verschuldet wurde.
e) für die Funktionsfähigkeit des Systems, wenn der Auftraggeber auf eigene Verantwortung Daten in das System einspielt unter Zuhilfenahme von nicht vom Auftragnehmer beigestellten oder autorisierten Programmen.
f) wenn Reparaturen oder Änderungen vom Auftraggeber oder von Dritten vorgenommen wurden.
(6) Leistungen des Auftragnehmers, die vom Auftraggeber angefordert werden und keine gewährleistungspflichtigen Mängel betreffen, können vom Auftragnehmer zum jeweils gültigen Stundensatz gesondert in Rechnung gestellt werden.
10. Auflagen, Verbote
(1) Der Auftraggeber ist alleine verantwortlich dafür, eventuellen rechtlichen Erfordernissen zu genügen und Genehmigungen oder Erlaubnisse einzuholen, soweit diese für die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen individuell erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert mit der Übergabe von Text, Bild, Ton und Videomaterialien an den Auftragnehmer zu, die Nutzungsrechte für die jeweiligen Materialien zu besitzen. Er wird die vereinbarten Leistungen nicht in rechtswidriger Weise oder zur Vornahme rechtswidriger Handlungen nutzen.
(2) Der Auftragnehmer ist zur Erfüllung solcher Auflagen verpflichtet, die in seine Sphäre fallen.
(3) Als Daten oder Informationen des Auftraggebers gelten solche Daten, die der Auftraggeber entweder selbst oder durch Dritte (auch durch den Auftragnehmer) in die Kommunikationsinfrastruktur eingegeben hat, oder die von Usern oder beliebigen Dritten an Adressen des Auftraggebers durch die Kommunikationsinfrastruktur übertragen wurden.
(4) Bei Internetprojekten ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, selbstständig für die Erfüllung und Einhaltung von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder Auflagen Sorge zu tragen, die gegenwärtig oder künftig für den Betrieb von Internetdiensten oder der Teilnahme am Internet maßgeblich sind oder werden.
(5) Der Auftragnehmer darf nur solche Informationen bzw. den Zugang zu solchen Daten sperren oder diese löschen, deren zur Verfügungsstellung, Übermittlung oder sonstige Speicherung gesetzlich oder behördlich verboten ist, oder wenn dem Auftragnehmer die Sperrung oder Löschung durch rechtskräftige Entscheidung auferlegt ist. Eine Verpflichtung zur Sperrung oder Löschung besteht anderenfalls nicht.
(6) Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, im Interesse des Auftraggebers Rechtsmittel einzulegen und den Rechtsweg zu beschreiten. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber aber umgehend davon zu unterrichten, wenn Behörden oder Dritte durch Verfügungen oder außergerichtliche oder gerichtliche Verfahren gegen Datenbestände oder Informationswege zu Daten des Auftraggebers vorgehen.
(7) Erlangt der Auftragnehmer Kenntnis von Verstößen der vorstehend aufgelisteten Art oder von ähnlichen wesentlichen Verstößen, so ist er dazu berechtigt, seine vertragliche Leistungen sofort einzustellen und den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, sofern die gesetzwidrig „verwalteten“ Dateien/Programme den wesentlichen Bestand ausmachen.
(8) Anstelle einer Kündigung des Vertrags ist der Auftragnehmer auch dazu berechtigt, sofern technisch möglich, die Verbreitung der entsprechenden Programme und/oder Dateien zu unterbinden. Eine Minderung des Entgelts kann von dem Auftraggeber in diesen Fällen nicht geltend gemacht werden.
(9) Vorstehende Rechte stehen dem Auftragnehmer insbesondere dann zu, wenn er von Dritten auf Unterlassung und/oder Schadensersatz oder in anderer rechtlicher Weise in Anspruch genommen wird.
(10) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter aus derartigen Inanspruchnahmen sofort freizustellen und die durch die Inanspruchnahme oder Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes entstandenen Kosten zu tragen.
(11) Der Auftraggeber kann zu den üblichen Geschäftszeiten die Löschung oder Herausnahme seiner Daten/Informationen/ Angebote aus dem Internet verlangen. Änderungen oder Löschungen werden ausschließlich durch den Auftragnehmer vorgenommen.
(12) Bei Internetprojekten ist es dem Auftraggeber untersagt,
a) Programme oder Dateien, die nur im Ausland, nicht aber in Deutschland Freeware, Shareware oder Public Domain sind, unter Missachtung der kommerziellen Nutzung in Deutschland anzubieten;
b) Programme oder Dateien anzubieten, die aufgrund ihrer Lizenz oder patentrechtlichen Situation nirgendwo oder nur außerhalb von Deutschland frei von Rechten Dritter sind;
c) Text, Bild, Ton und Videomaterialien zu nutzen oder den Auftragnehmer mit der Einarbeitung solcher Materialien in Kundenprojekte zu beauftragen, die nirgendwo oder nur außerhalb von Deutschland frei von Rechten Dritter sind;
d) Programme oder Dateien anzubieten, die in Deutschland Exportrestriktionen unterliegen und deshalb von Deutschland aus nicht weltweit angeboten werden dürfen, ohne dass Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass ein Zugriff von außerhalb Deutschlands unmöglich ist;
e) Programme oder Dateien anzubieten, die nach den Exportbestimmungen des Herkunftslandes oder des Landes in dem sie entstanden sind, nicht exportiert werden dürfen.
11. Datenschutz
(1) Soweit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gelten die dem Auftragnehmer unterbreiteten und sonst übermittelten Informationen nicht als vertraulich. Umgekehrt gilt gleiches. Ungeachtet dessen sind die nachfolgenden Abschnitte zu beachten:
(2) Der Auftraggeber hat — soweit dies in seiner technischen oder organisatorischen Sphäre liegt — für die Einhaltung aller Datenschutzbestimmungen und für die erforderliche Datensicherheit nach Maßgabe von Gesetz, Verordnung und anerkannten Regeln der Technik und allgemein anerkannten internationalen Standards selbst Sorge zu tragen und dem Auftragnehmer alle etwa erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in jeder Weise — sofern möglich — daran mitzuwirken, dass der Auftragnehmer ihm obliegende, in seiner technischen oder organisatorischen Sphäre liegende Datensicherheits- oder Datenschutzbestimmungen und sonstige Bestimmungen und Regelungen aus dem Bereich der Telekommunikation erfüllen kann.
(3) Beide Vertragspartner versichern, dass das gesamte jeweils mit der Abwicklung dieses Vertrages betraute Personal die einschlägigen Datenschutz und sonstigen relevanten Rechtsbestimmungen kennt und beachtet.
(4) Die Vertragsparteien haben Passworte geheim zu halten und diese unverzüglich zu ändern, sobald die Vermutung besteht, dass unberechtigte Dritte Kenntnis von dem Passwort erhalten haben. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer sofort unterrichten, wenn ein entsprechender Verdacht besteht. Gleiches gilt umgekehrt, wenn der Auftragnehmer Änderungen an Passwörtern vornimmt, die für den Auftraggeber und dessen Tätigkeiten von Bedeutung sind.
(5) Die Übermittlung der neuen Passwörter erfolgt gemäß Absprache zwischen den Vertragsparteien ausschließlich an dazu besonders autorisierte Personen des jeweiligen Vertragspartners.
(6) Der Auftragnehmer gewährleistet insbesondere bei Betrieb von E-Mail Systemen den sich aus Art. 10 GG (Brief, Post und Fernmeldegeheimnis), dem Fernmeldeanlagengesetz (FAG), dem Strafgesetzbuch und der Teledienstunternehmen Datenschutzverordnung, wie anderen einschlägigen Bestimmungen ergebenden Schutz des Benutzers.
(7) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass sich alle Verbindungsdaten, die Aufschlüsse über das Kommunikationsverhalten der Teilnehmer ermöglichen, der strikten Geheimhaltung und Zweckbindung unterliegen, wie auch die Kommunikationsinhalte streng vertraulich sind.
(8) Die Kontrolle der Inhalte von E-Mails ist untersagt. In die E-Mail eines Benutzers darf nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung Einsicht genommen werden. Diese Zustimmung kann insoweit grundsätzlich angenommen werden, als die Einsicht in eine fehlgeleitete E-Mail erforderlich ist, um diese an den Absender zurückzusenden oder den Absender zu benachrichtigen. Der Inhalt darf dazu nicht eingesehen werden.
(9) Diese Bestimmungen gelten nicht für E-Mails, die von Programmen oder Programmteilen die durch den Auftragnehmer erstellt wurden, generiert werden. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, im Falle einer vereinbarten Umsatzbeteiligung Kopien der auf dem Wege der E-Mail eingehenden Bestellungen elektronisch zu speichern und statistisch auszuwerten.
(10) Der Auftragnehmer wird Informationen, die vom Auftraggeber eindeutig als vertraulich gekennzeichnet sind und dem Auftragnehmer zur Durchführung seiner Leistungen gemäß dieses Vertrags zur Verfügung gestellt werden, mit der gleichen Sorgfalt und Vertraulichkeit behandeln wie eigene vertrauliche Daten.
(11) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Techniken und Know-How, welche sich auf die Datenverarbeitung beziehen sowie für Informationen, die dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt ihrer Entgegennahme bereits bekannt waren oder danach von Dritten ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung übermittelt werden; weiters nicht für Informationen, die im Zeitpunkt ihrer Entgegennahme offen kundig waren oder danach ohne Zutun des Auftragnehmers offenkundig werden.
(12) Der Auftragnehmer steht für die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen durch sich und alle solche Personen ein, die er in die Vertragsabwicklung einschaltet, oder die mit Wissen und im Einvernehmen des Auftragnehmers in sonstiger Weise technischen Zugang zu entsprechenden Daten haben.
12. Haftung und Schadensersatz
(1) Der Auftragnehmer kann für Verschulden bei Vertragsschluss, Unmöglichkeit der Leistung, wie bei Ansprüchen aus positiver Forderungsverletzung und/oder unerlaubter Handlung nur insoweit in Anspruch genommen werden, als vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln festgestellt wird.
(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nicht. Gleiches gilt für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und dann, wenn sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bedient. Letzterenfalls bleibt dem Auftragnehmer der Entlastungsbeweis des § 831 BGB auch im Fall des grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns seiner Verrichtungsgehilfen vorbehalten.
(3) Die Haftung des Auftragnehmers als Bereitsteller von Informationsinfrastrukturen im Internet ist der Höhe nach beschränkt auf EUR 5.000,–, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch die Inanspruchnahme der Dienste des Auftragnehmers, der Übermittlung und Speicherung, das Unterlassen der Prüfung oder Sicherung übermittelter und gespeicherter Daten, die konkrete Verwendung übermittelter Daten oder Programme oder deshalb entstanden sind, weil eine etwa gebotene Speicherung, Sicherung oder Übermittlung von Daten durch den Auftragnehmer unterlassen wurde.
(4) Soweit ein Schaden auf Ereignisse zurückzuführen ist, die im Bereich eines Leitungsgebers liegen, gelten für die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber die gleichen Bestimmungen und insbesondere die gleichen Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse wie zwischen dem Leitungsgeber und dem Auftragnehmer.
(5) Der Auftraggeber kann von dem Auftragnehmer die (auch teilweise) Abtretung von dessen Ersatzansprüchen gegenüber dem Leitungsgeber verlangen. Im Fall von Abtretungsverboten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber in jeder denkbaren Art rechtlich zu unterstützen (Klage in Prozessstandschaft, Klage aus Drittschadensliquidation etc.), sofern der Auftraggeber für die Kosten aufkommt und auf Anfordern Sicherheit stellt.
(6) Leistungsverzögerungen, die auf nicht vollständige, später abgeänderte oder nicht rechtzeitig eingebrachte Anforderungen, Unterlagen oder Mitteilungen durch den Auftraggeber zurückzuführen sind, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten.
(7) Tritt ein Schaden am Vertragsgegenstand ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer Gelegenheit zur 3maligen Verbesserung zu geben. Erst bei Fehlschlagen der Verbesserungsversuche ist der Auftraggeber berechtigt, sonstige Ansprüche geltend zu machen.
13. Höhere Gewalt
(1) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die nicht von dem Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht wurden, berechtigen den Auftragnehmer dazu, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Dies gilt auch bei verbindlich festgelegten Terminen oder Fristen. Insbesondere gilt dies bei Streiks, Aussperrung, allgemeinen behördlichen Anordnungen, Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Leitungsgeber, aber auch dann, wenn diese Umstände im Bereich von Unterauftragnehmern, Unterlieferanten oder deren Subunternehmer oder bei von dem Auftragnehmer autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern auftreten.
(2) Alle Regelungen zur höheren Gewalt gelten nur insoweit, als der Auftragnehmer den Nachweis fehlenden eigenen Verschuldens erbringt und das entsprechende Ereignis nicht länger als vier Wochen andauert. Nach Ablauf dieser Frist verbleiben beiden Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Rechte aus Unmöglichkeit und/oder Verzug.
(3) Der Auftraggeber ist in den oben beschriebenen Fällen höherer Gewalt und anderer wesentlicher Leistungserschwerungen zur Rückforderung bereits erbrachter Vorleistungen berechtigt. Der Auftragnehmer kann die Rückzahlung durch Verrechnung mit und entsprechende Minderung der nächsten vertraglich geschuldeten Zahlungen des Auftraggebers bewirken.
(4) Außer den vorbezeichneten Rechten auf Rücktritt (nach Überschreiten der Aufschubfrist) und auf Rückzahlung (von erbrachten Vorleistungen), wie auch Aufschub der eigenen Verpflichtungen (z.B. Zahlung) für die Dauer der Störung im Sinne des Absatzes (1), stehen dem Auftraggeber keine Schadensersatzansprüche zu.
14. Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund
(1) Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag zu beenden, wenn der jeweils andere Vertragspartner gegen wesentliche Vertragsbestimmungen verstößt und dieser Verstoß auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben wird, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Vermögen abgelehnt wird. Die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen des Auftragnehmers sind zu bezahlen.
15. Sonstiges
(1) Zur Vermeidung von nicht vorhersehbaren Überlastungen der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Kommunikationsinfrastruktur ist deren direkte oder indirekte Nutzung durch Dritte nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung und nach Vereinbarung und gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts gestattet. Im Fall der Erteilung der Nutzungsgenehmigung haftet der Auftraggeber für die ordnungsgemäße Erfüllung aller dem Auftraggeber aus diesem Vertrag obliegenden Pflichten. Der Auftraggeber hat den Dritten einzuweisen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Dritte.
(2) In Angebot oder Vertrag nicht ausdrücklich angeführte Leistungen (z.B. Schulung für Software, Installation, organisatorische Einführung beim Auftraggeber) sind nicht Vertragsgegenstand. Im Falle der Durchführung solcher Zusatzleistungen auf Wunsch des Auftraggebers werden diese gesondert verrechnet.
(3) Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.
(4) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig oder unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt.
(6) Der Auftraggeber ist — ausgenommen bei Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung — nicht berechtigt, eine Aufrechnung gegen bestehende oder behauptete Gegenforderungen vorzunehmen bzw. Zahlungen aus welchem Grund auch immer, insbesondere wegen behaupteter Garantie oder Gewährleistungsansprüche oder wegen nicht vollständiger Lieferung zurückzuhalten.
16. Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag sowie für alle Ansprüche (einschließlich Scheck und Wechselansprüche), sowie für alle Streitigkeiten über und/oder aus diesem Vertrag oder seiner Beendigung ist Schwäbisch Gmünd, Deutschland. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten, Klagen gegen den Auftraggeber an dessen allgemeinen oder sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu erheben.
Stand April 2007
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